Wer einen Stromspeicher als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG betreibt, kann seit April 2025 in das Modul 3 wechseln – das zeitvariable Netzentgelt. Der Netzbetreiber legt dabei feste Zeitfenster mit drei Preisstufen fest. Wer in den günstigen Fenstern lädt, zahlt deutlich weniger Netzentgelt – unabhängig davon, welchen Stromtarif er hat. Dieser Beitrag erklärt, wie die Zeitfenster aufgebaut sind, wann Netzstrom typischerweise günstig ist, wo Sie die Zeiten für Ihr Netzgebiet nachlesen und warum ein Speicher diesen Hebel besser ausnutzt als jede manuelle Steuerung.
Was Modul 3 überhaupt regelt
§14a EnWG verpflichtet Netzbetreiber, steuerbare Verbrauchseinrichtungen – Wärmepumpen, Wallboxen und eben auch Heimspeicher – ins Netz zu integrieren und dafür reduzierte Netzentgelte zu gewähren. Die Bundesnetzagentur hat dafür drei Module vorgegeben: Die Module 1 und 2 gelten seit dem 1. Januar 2024, Modul 3 seit dem 1. April 2025 (Stand: August 2026).
Modul 3 ist das einzige Modul, das den Zeitpunkt des Strombezugs bepreist. Statt eines pauschalen Rabatts erhalten Sie ein Netzentgelt, das je nach Tageszeit unterschiedlich hoch ausfällt. Wichtig: Modul 3 ist nur in Kombination mit Modul 1 wählbar, nicht mit Modul 2. Die Pauschale aus Modul 1 bleibt Ihnen also erhalten – die Bundesnetzagentur nennt dafür je nach Netzgebiet eine Spanne von rund 110 bis 190 Euro im Jahr (Stand 2023). Wie die Module im Detail zusammenspielen, lesen Sie in unserem Beitrag §14a EnWG: Modul 1, 2 & 3 – warum sich 1 + 3 für Ihren Speicher lohnt. Die Grundlagen finden Sie außerdem auf unserer Übersichtsseite zum §14a EnWG.
Die drei Tarifstufen: HT, ST und NT
Jeder Netzbetreiber teilt den Tag in Zeitfenster ein und ordnet ihnen drei Preisstufen zu: Hochtarif (HT), Standardtarif (ST) und Niedertarif (NT). Wie weit die Stufen auseinanderliegen dürfen, ist nicht beliebig – die Bundesnetzagentur hat das in ihrer Festlegung BK8-22/010-A eingegrenzt:
| Stufe | Typische Lage im Tagesverlauf | Regulatorische Vorgabe |
|---|---|---|
| Niedertarif (NT) | Nachts, oft zusätzlich mittags und am Wochenende | Muss zwischen 10 % und 40 % des Standardtarifs liegen |
| Standardtarif (ST) | Übrige Zeiten – der „normale“ Preis | Referenzwert für die beiden anderen Stufen |
| Hochtarif (HT) | Werktags in den Abendstunden, häufig zwischen 16 und 20 Uhr | Mindestens 2 Stunden pro Tag; höchstens 100 % über dem Standardtarif |
Der Niedertarif ist damit die entscheidende Größe: Er darf im Extremfall auf ein Zehntel des Standardtarifs sinken. Genau in diesen Fenstern soll Strom aus dem Netz bezogen werden – dann, wenn das Verteilnetz wenig ausgelastet ist.
Warum die Fenster so liegen, wie sie liegen
Die Zeitfenster bilden die Netzauslastung ab, nicht den Börsenpreis. Am frühen Abend kommen Beleuchtung, Kochen, Haushaltsgeräte und heimkehrende E-Autos zusammen – das ist die klassische Spitze in der Niederspannung. Nachts liegt die Last dagegen niedrig, und in vielen Netzgebieten kommt mittags ein zweites günstiges Fenster hinzu, weil die Photovoltaik dann viel Leistung einspeist. Deshalb finden sich bei manchen Netzbetreibern zwei Niedertarif-Blöcke pro Tag.
Wie günstig ist „günstig“ konkret?
Die Spannweite zwischen den Netzgebieten ist erheblich. Der im März 2026 vorgestellte Netzentgelt-Atlas von 1KOMMA5° hat rund 750 Netzbetreiber ausgewertet: Die Niedertarife liegen dort zwischen 0,3 und 7 Cent je Kilowattstunde, der Abstand zwischen Nieder- und Standardtarif erreicht je nach Netzbetreiber bis zu 90 Prozent. Das Branchenportal variable-netzentgelte.de (ein Angebot von InnoCharge und ene’t) beziffert die Differenz im bundesweiten Durchschnitt für das Kalenderjahr 2026 auf 5,1 ct/kWh netto zwischen Standard- und Niedertarif sowie 3,3 ct/kWh netto zwischen Standard- und Hochtarif.
Das ist kein Randeffekt: Netzentgelte machen laut Bundesnetzagentur rund 30 Prozent der Stromkosten eines Haushalts aus (Stand: August 2026). Wer den überwiegenden Teil seines Netzbezugs in den Niedertarif verschiebt, senkt diesen Kostenblock spürbar – und zwar bevor überhaupt über den Stromtarif gesprochen wird.
Illustrative Rechnung
Zur Einordnung eine bewusst einfache Beispielrechnung – illustrative Annahme, keine Zusage: Ein Haushalt bezieht 3.000 kWh im Jahr über den Speicher aus dem Netz und verschiebt diese Menge vollständig vom Standard- in den Niedertarif. Bei der oben genannten durchschnittlichen Differenz von 5,1 ct/kWh netto ergibt das rund 153 Euro netto im Jahr allein aus dem Netzentgelt – zuzüglich der Pauschale aus Modul 1, die weiterhin gilt. In Netzgebieten mit sehr niedrigem Niedertarif fällt der Effekt größer aus, in anderen kleiner. Maßgeblich sind immer die Werte im Preisblatt Ihres Netzbetreibers.
Wo Sie die Zeitfenster für Ihr Netzgebiet finden
Die Zeitfenster und die zugehörigen Preise legt Ihr Verteilnetzbetreiber für das gesamte Netzgebiet und jeweils für ein Kalenderjahr fest. Sie sind damit im Voraus bekannt und planbar – anders als Börsenpreise, die sich stündlich ändern. Nachlesen können Sie sie hier:
- Preisblatt Netznutzung Strom Ihres Netzbetreibers (meist als PDF auf dessen Website, gültig ab 1. Januar) – dort stehen die Uhrzeiten und die ct/kWh-Werte für HT, ST und NT.
- Informationsseite zu §14a EnWG des Netzbetreibers, oft mit einer Tabelle der Zeitfenster.
- Ihren Netzbetreiber finden Sie auf der Stromrechnung – nicht zu verwechseln mit Ihrem Stromlieferanten.
Prüfen Sie die Werte jeweils zum Jahreswechsel erneut: Beides – Uhrzeiten und Preise – kann sich zum 1. Januar ändern.
Voraussetzungen: Was erfüllt sein muss
| Voraussetzung | Bedeutung für Sie |
|---|---|
| Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG | Der Heimspeicher zählt dazu; er wird beim Netzbetreiber angemeldet |
| Intelligentes Messsystem (iMSys) | Zwingend für Modul 3 – nur damit lässt sich der Verbrauch den Zeitfenstern zuordnen |
| Modul 1 gewählt | Modul 3 ist ausschließlich mit Modul 1 kombinierbar |
| Mindestleistung 4,2 kW | Diese Leistung muss auch bei einer Steuerung durch den Netzbetreiber verfügbar bleiben |
Zum Messsystem haben wir einen eigenen Beitrag: Smart Meter 2026: Was Sie für Ihren Stromspeicher wissen müssen. Wie die Anmeldung abläuft, zeigt §14a EnWG anmelden: Schritt für Schritt beim Netzbetreiber.
Warum ein Speicher die Fenster besser nutzt als Sie selbst
Zeitfenster nützen nur, wenn der Verbrauch tatsächlich hineinwandert. Genau das ist im Alltag das Problem: Der Abendbedarf – Kochen, Licht, Fernseher, Waschmaschine – fällt ausgerechnet dann an, wenn der Hochtarif läuft. Manuell lässt sich das kaum verschieben, ohne den Tagesablauf umzustellen.
Ein Batteriespeicher entkoppelt beides: Er lädt in den Niedertarif-Fenstern und versorgt den Haushalt in den teuren Stunden aus dem Akku. Der Verbrauch bleibt, wo er ist – nur der Netzbezug verschiebt sich. Der LADELUCHS bringt dafür ein Smart Meter mit und lernt aus Ihren Verbrauchswerten, wie viel Energie wann benötigt wird, um die Ladung entsprechend zu planen. Das funktioniert auch ohne PV-Anlage, weil der günstige Strom in diesem Fall aus dem Netz kommt statt vom Dach.
Und der Stromtarif?
Der Tarif ist ein Verstärker, kein Ersatz. Der Netzentgelt-Vorteil aus Modul 3 fällt unabhängig davon an, bei wem Sie Strom kaufen. Zusätzlich können Sie einen Tarif wählen, der die günstigen Nachtstunden auch beim Energiepreis abbildet – entweder einen festen Tarif mit günstigem Nachtstrom (planbar, mit Preisgarantie) oder einen dynamischen Börsentarif (mehr Potenzial, dafür schwankende Preise). Beides ist möglich, beides ist Ihre freie Entscheidung. Eine Gegenüberstellung finden Sie unter Nachtstrom oder dynamischer Stromtarif?.
Stand der Umsetzung – und was 2029 kommt
In der Praxis hakt es bei den Netzbetreibern. Eine Branchenauswertung kam 2026 – mehr als ein Jahr nach dem Stichtag – zu dem Ergebnis, dass nur 14 von 169 untersuchten Verteilnetzbetreibern den Wechsel in Modul 3 tatsächlich ermöglichten. Die Bundesnetzagentur hat deshalb am 28. Mai 2026 Verwaltungsvollstreckungsverfahren gegen zwei Netzbetreiber eingeleitet und Zwangsgelder angedroht; die Frist zur Behebung der Defizite läuft bis zum 30. September 2026. Weitere Verfahren sollen sukzessive folgen. Für Sie heißt das: Fragen Sie aktiv nach – und geben Sie sich nicht mit einem pauschalen „bieten wir nicht an“ zufrieden.
Parallel arbeitet die Bundesnetzagentur an einer grundlegenden Reform der Netzentgeltsystematik („AgNes“). Den finalen Festlegungsentwurf hat sie am 6. August 2026 veröffentlicht, die Konsultation läuft bis zum 18. September 2026; der Erlass ist für Ende 2026 geplant, die neuen Regeln sollen ab 2029 greifen. An der heutigen Modul-3-Logik ändert das zunächst nichts – die Richtung bleibt aber dieselbe: Flexibilität wird belohnt.
FAQ
Kann ich die Zeitfenster selbst beeinflussen?
Nein. Der Netzbetreiber legt sie für sein gesamtes Netzgebiet fest, jeweils für ein Kalenderjahr. Sie entscheiden nur, ob Sie Modul 3 wählen und wie Sie Ihren Verbrauch darauf ausrichten.
Brauche ich für Modul 3 zwingend ein Smart Meter?
Ja. Ein intelligentes Messsystem ist Voraussetzung, weil der Verbrauch den einzelnen Zeitfenstern zugeordnet werden muss. Ohne iMSys ist Modul 3 nicht möglich.
Verliere ich die Pauschale aus Modul 1, wenn ich zu Modul 3 wechsle?
Nein – im Gegenteil: Modul 3 ist ausschließlich in Kombination mit Modul 1 wählbar. Die Pauschale bleibt also bestehen. Nicht kombinierbar sind dagegen Modul 2 und Modul 3.
Was passiert, wenn ich doch einmal im Hochtarif Strom beziehe?
Dann zahlen Sie für diese Kilowattstunden das höhere Netzentgelt. Der Hochtarif darf laut Vorgabe der Bundesnetzagentur höchstens 100 % über dem Standardtarif liegen und muss mindestens zwei Stunden am Tag gelten. Ein Speicher reduziert genau diese Situationen, indem er die teuren Stunden aus dem Akku überbrückt.
Lohnt sich Modul 3 auch ohne Photovoltaik?
Ja. Der Vorteil entsteht aus dem Zeitpunkt des Netzbezugs, nicht aus eigener Erzeugung. Ein Speicher lädt in den Niedertarif-Fenstern aus dem Netz und versorgt den Haushalt danach – eine PV-Anlage lässt sich später jederzeit ergänzen.
Mein Netzbetreiber bietet Modul 3 nicht an – was tun?
Die Pflicht besteht seit dem 1. April 2025. Fragen Sie schriftlich nach und verweisen Sie auf §14a EnWG und die Festlegung der Bundesnetzagentur. Bleibt es bei der Ablehnung, können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden – diese geht seit Mai 2026 aktiv gegen säumige Netzbetreiber vor. Bei Fragen dazu erreichen Sie uns auch über unser Kontaktformular.
Fazit
Die Modul-3-Zeitfenster sind der eigentliche Hebel des §14a EnWG: Sie machen Netzstrom nachts – und in vielen Netzgebieten auch mittags – deutlich günstiger, planbar für ein ganzes Kalenderjahr und unabhängig vom gewählten Stromtarif. Entscheidend ist, den Netzbezug tatsächlich in diese Fenster zu verlagern. Genau das übernimmt ein Speicher automatisch, während Ihr Alltag unverändert bleibt. Prüfen Sie zuerst das Preisblatt Ihres Netzbetreibers – die Spanne zwischen Nieder- und Standardtarif entscheidet, wie groß Ihr Vorteil ausfällt.
Jetzt Ihr Sparpotenzial berechnen – in wenigen Schritten sehen Sie, was der LADELUCHS in Ihrem Haushalt bewirken kann.
